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B&R Automation X20 Digitales Ausgangsmodul DO9322 X20DO9322

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eBay-Artikelnr.:375374662117

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Herstellernummer
X20DO9322
Marke
B&R Automation
Modell
X20DO9322

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Merlin Technology GmbH
Ebay Sales Merlin
Hannesgrub Süd 10
4911 Tumeltsham
Austria
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT71669172577 34+
:liaM-Emoc.ygolonhcet-nilrem@ikv
USt-IdNr.:
  • AT U47689504
Handelsregisternummer:
  • 186748F
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Erbringung von
Dienstleistungen durch die Merlin Technology GmbH
Stand: 01.07.2022
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für
Rechtsverhältnisse zwischen Käufer bzw. Auftraggeber (im Folgenden: AG) und der
Merlin Technology GmbH als Verkäuferin bzw. Auftragnehmerin (im Folgenden: AN).
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsverhältnisse gemäß Punkt 1.1.
zwischen dem AG sowie dem AN und bedarf es nicht deren neuerlicher Vereinbarung.
1.3. Abweichungen von diesen AGB sowie etwaige Geschäftsbedingungen des AG sind
wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder
teilweise schriftlich anerkannt werden.
1.4. Bei allfälligen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der angeführten
Reihenfolge:
1.4.1. das Auftragsschreiben bzw. die Auftragsbestätigung;
1.4.2. diese AGB;
1.4.3. die für die Ware und Dienstleistung einschlägigen und vereinbarten ÖNORMEN
(in der jeweils aktuellen Fassung) sowie die vereinbarten einschlägigen
Richtlinien (z.B. VDI, etc.);
1.4.4. die branchenspezifischen Unternehmensbräuche;
1.4.5. das dispositive Recht.
2. Vertragsabschluss
2.1. Ein Vertrag zwischen dem AG und dem AN kommt erst mit Übermittlung der
Auftragsbestätigung an den AG durch den AN zustande oder, wenn keine solche
Auftragsbestätigung des AN übermittelt wird, durch das Absenden der vom AG
bestellten Ware durch den AN oder bei Montage, Inbetriebnahme, Wartung und
Reparaturen durch den AN durch das Verlassen des Betriebsgeländes der Leute des
AN zur Vertragserfüllung.
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2.2. Der AG ist verpflichtet, die ihm vor Vertragsschluss überlassenen
Ausführungsunterlagen (wie unter anderem Pläne, Beschreibungen und
Vermessungsunterlagen) insbesondere auf Vollständigkeit, fachliche Richtigkeit und
Eignung zu prüfen und die ihm bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren
Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AN sogleich
schriftlich mitzuteilen. Mit Vertragsschluss genehmigt der AG die
Ausführungsunterlagen.
2.3. Zusätzliche Leistungen, die der AG anlässlich der Durchführung des ursprünglichen
Vertrags anordnet, werden erst unter den gemäß Punkt 2.1. genannten
Voraussetzungen Vertragsinhalt. Der AN übernimmt daher in der Regel erst mit
Übermittlung der Auftragsbestätigung für diese Leistungen eine vertragliche
Verantwortung (siehe oben Punkt 2.1.). Ungeachtet dessen stehen dem AN bei
Arbeiten ohne vertragliche Grundlage Ansprüche aus dem Titel der Geschäftsführung
ohne Auftrag und / oder des Bereicherungsrechts gegen den AG zu.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die angebotenen Preise und Kostenvoranschläge des AN sind freibleibend. Alle Preise
verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und ab Werk, insbesondere ohne Kosten für
Verladung, Lieferung (Versand), Montage, Inbetriebnahme und Wartung, soweit nicht
gesondert ausgewiesen.
3.2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche
oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation
relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie
insbesondere jene für Materialien, Energie, Lieferung (Versand), Fremdarbeiten,
Finanzierung, etc. verändern, ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
3.3. Hat der AN einen Kostenvoranschlag auf Ersuchen des AG erstellt und kommt es zu
keinem Vertragsabschluss, ist der AN berechtigt, vom AG ein angemessenes Entgelt
für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu verlangen. Im Falle eines
Vertragsschlusses zwischen dem AG und dem AN ist für den erstellten
Kostenvoranschlag kein Entgelt zu leisten.
3.4. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen
des AN sofort und ohne Abzug fällig. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
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3.5. Wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Zahlungsverbindlichkeit in Verzug gerät,
ist der AN berechtigt, sämtliche seiner Forderungen, auch solche aus anderen
Verträgen mit dem AG, sofort fällig zu stellen, womit auch allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft treten. Das gleiche gilt, wenn der AG seine
Zahlungen einstellt oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel des AN
an der Kreditwürdigkeit des AG aufkommen lassen.
3.6. Werden Ratenzahlungen oder Teilzahlungen vereinbart, wird bei nicht fristgerechter
Zahlung auch nur einer Rate oder Teilzahlung durch den AG der gesamte noch offene
Betrag fällig (Terminverlust); dies ungeachtet der Rechtsfolgen nach Punkt 3.5.
3.7. Zahlungen des AG werden zuerst auf Betreibungskosten, dann Zinsen und schließlich
auf das Kapital angerechnet. Bestehen Forderungen aus verschiedenen
Rechtsverhältnissen, entscheidet der AN über die Verrechnung von, auch
gewidmeten, Geldeingängen des AG, und zwar auch nach Zahlungseingang.
3.8. Wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen,
erfolgen weitere Leistungen des AN nur nach Vorauszahlungen des AG.
4. Abholung, Lieferung (Versand), Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen
4.1. Der AN hat die Ware dem AG zum vereinbarten Zeitpunkt ab Werk auf dem
Firmengelände des AN zur Abholung zur Verfügung zu stellen und in handelsüblicher
Weise zu verpacken, um unter normalen Liefer- und Transportbedingungen
Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum vereinbarten Bestimmungsort zu
vermeiden. Der AN ist nicht verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen.
4.2. Nur bei entsprechender Vereinbarung übernimmt oder organisiert der AN für den AG
die Lieferung (Versand), Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen.
4.3. Die Wahl der Versandart für die Lieferung (Versand) erfolgt nach Wahl des AN, soweit
nicht eine besondere Versandart oder ein besonderes Transportmittel auf Wunsch des
AG schriftlich vereinbart wird. Soweit nicht anders vereinbart, handelt der AN dabei
im Namen und auf Rechnung des AG. Die Be- und Entladung des Transportmittels
erfolgt auf Gefahr des AG, auch wenn Leute des AN irgendwelche Tätigkeiten
verrichten oder der AN die Transportfirma beauftragt.
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4.4. Für die Lieferung (Versand) werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem
angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Tag der
Versendung geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Versandart
in Rechnung gestellt. Die Verrechnung von Arbeiten für Montage, Inbetriebnahme,
Wartung und Reparaturen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand nach
branchenüblichen Stundensätzen samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag.
4.5. In jedem Fall müssen (Liefer-)Fahrzeuge ungehindert und verkehrssicher zum
vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit herangefahren und dort ohne Verzögerung
entladen werden können.
4.6. Der AN ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, wenn der AG alle zur
Leistungsausführung des AN erforderlichen Vorarbeiten und
Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten sowie die Einholung gegebenenfalls erforderlicher öffentlich-rechtlicher
Genehmigungen in angemessener Zeit vor der vereinbarten Lieferfrist bzw. vor dem
vereinbarten Liefertermin erfüllt hat.
4.7. Im Zuge der Durchführung von Lieferung (Versand), Montage, Inbetriebnahme,
Wartung und Reparaturen wird von den Leuten des AN ein täglicher Tätigkeitsbericht
geführt, der am Ende der durchgeführten Arbeitstätigkeit vom AG bzw. dessen vom
AG namhaft gemachten Leuten zu unterfertigen ist.
4.8. Die Leute des AN sind im Zuge der Durchführung von Lieferung (Versand), Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen nicht berechtigt, für den AN Erklärungen
abzugeben oder entgegenzunehmen.
4.9. Der AN bemüht sich, seine Leistungen zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und
auf die bedungene Art und Weise zu erbringen. Der AN ist berechtigt, die vereinbarten
Liefertermine bzw. -fristen aus wichtigem Grund um bis zu eine Woche zu
überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist ist der AG berechtigt, unter Festsetzung einer
angemessenen Frist zur Nachholung von zumindest vier Wochen den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären. Der Rücktritt des AG ist mittels eingeschriebenen Briefes
gegenüber dem AN geltend zu machen. Hinsichtlich eines allfälligen Schadenersatzes
gilt das unter Punkt 13. Genannte.
4.10. Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Leistung von ihm nicht beeinflussbare
Behinderungen (zum Beispiel Engpässe bei Vorlieferanten, sonstige äußere
Behinderungen der Produktions- oder Lieferbedingungen) entgegenstehen. Wird
durch diese Bedingungen die Leistung des AN unmöglich, so wird der AN von der
Leistungsverpflichtung ohne jegliche Ersatzpflicht gegenüber dem AG befreit.
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5. Geringfügige Leistungsänderungen
5.1. Der AN ist berechtigt, nach billigem Ermessen geringfügige oder sonstige für den AG
zumutbare Änderungen der Leistungsverpflichtung des AN (insbesondere für durch
das Projekt bedingte Abweichungen, etwa bei Maßen, Farben, Gewicht,
Messergebnis, Feuchtebereich, etc.) vorzunehmen. Der AN behält sich im Übrigen
Änderungen an Konstruktionen, geringe Abweichungen, insbesondere aufgrund von
Weiterentwicklungen, sowie Ausführungsrichtlinien vor, soweit sie notwendig und
nützlich oder gesetzlich bzw. aufgrund der vereinbarten einschlägigen Richtlinien (z.B.
VDI, etc.) geboten sind. All solche Leistungsänderungen stellen keine Abweichung
vom vertraglich geschuldeten Inhalt des AN dar.
6. Gefahrtragung
6.1. Die Gefahr geht bei Selbstabholung der Ware ab jenem Zeitpunkt auf den AG über,
ab welchem der AN dem AG die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt ab Werk auf dem
Firmengelände des AN zur Abholung zur Verfügung stellt. Bei Lieferung (Versand) der
Ware geht die Gefahr auf den AG mit dem Beginn der Beladung des Transportmittels
über.
6.2. Bei Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen geht die Gefahr dafür auf
den AG nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistungen über. Bei Verrichtung in
mehreren Etappen (Teilleistungen) geht die Gefahr auf den AG nach Abschluss der
jeweiligen Etappe (Teilleistung) über.
7. Verzug des AG
7.1. Der AG ist verpflichtet, alle Zahlungsbedingungen und alle zur Leistungsausführung
des AN erforderlichen Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere alle
technischen und vertraglichen Einzelheiten sowie die Einholung gegebenenfalls
erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, in angemessener Zeit vor der
vereinbarten Leistungsfrist bzw. vor dem vereinbarten Leistungstermin zu erfüllen,
und die vom AN ordnungsgemäß angebotenen Waren und Leistungen zu
übernehmen. Der AG ist verpflichtet, Teilleistungen des AN als teilweise Erfüllung
entgegenzunehmen.
7.2. Bei Verzug des AG ist der AN unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche
berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen, jedoch 14 Tage
nicht übersteigenden Nachfrist nach freier Wahl des AN zur Gänze oder zum Teil den
Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen und die
Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aufzuschieben, solange der Verzug des AG
andauert.
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7.3. Der AN ist berechtigt, bei Rücktritt vom Vertrag auf Grund eines schuldhaften Verzugs
des AG das Erfüllungsinteresse (inklusive dem entgangenen Gewinn) und bei
Festhalten am Vertrag den Verspätungsschaden zu verlangen.
7.4. Der AN ist ungeachtet Punkt 7.3. bei schuldhaftem Verzug des AG weiters berechtigt,
bei Rücktritt vom Vertrag eine Vertragsstrafe in der Höhe von 15 % des in der
Auftragsbestätigung genannten Betrags anstatt des in Rechnung zu stellenden
Betrags und sonst bei Verzug neben den in Rechnung zu stellenden Betrag zu fordern.
Der AN kann ungeachtet dessen den Ersatz eines diese Vertragsstrafe übersteigenden
Schadens geltend machen; dies gilt auch dann, wenn der AN die verspätete Leistung
bereits angenommen hat.
7.5. Im Falle des Zahlungsverzuges des AG gelten 10 % Verzugszinsen per anno als
vereinbart.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des AG ist dieser verpflichtet, über Verlangen des AN
für sämtliche offenen Forderungen samt Betreibungskosten und Zinsen in geeigneter
Weise Sicherstellung, etwa in Form einer Bankgarantie, zu leisten und ist der AN
berechtigt, eine dem AN allenfalls auch bereits übergebene Bankgarantie in Anspruch
zu nehmen.
7.7. Der AN ist im Falle des Zahlungsverzugs durch den AG berechtigt, als Entschädigung
für etwaige Betreibungskosten vom AG einen Pauschalbetrag von € 40,– zu fordern.
Den Ersatz von Betreibungskosten als vom AG verschuldeter und dem AN
erwachsener Schäden, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, kann der AN vom AG
verlangen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
stehen.
7.8. Im Falle des Annahmeverzuges des AG ist der AN unbeschadet aller weiterreichenden
Ansprüche berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür eine
Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem
Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des AG bei einem
dazu befugten Gewerbsmann einzulagern.
8. Gewährleistung
8.1. Der AN leistet Gewähr nach den Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte.
8.2. Der AN haftet für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nur dann, wenn diese
gegenüber dem AG vor Vertragsschluss schriftlich zugesichert werden. Daher werden
besondere Eigenschaften aufgrund von öffentlichen Äußerungen (etwa Werbung) des
AN, Herstellers oder Händlers oder auf Grund von Proben und Mustern nur dann Inhalt
des vertraglich Geschuldeten, wenn diese vom AN gegenüber dem AG schriftlich
zugesichert werden.
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8.3. Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem AG
zuzurechnen sind. Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel (insbesondere nicht
für die Funktionalität oder Verwendbarkeit), die durch Anweisungen (zum Beispiel
durch Konstruktionsangaben, Zeichnungen, etc.) oder bereitgestellte Stoffe (zum
Beispiel Vorarbeiten, Materialvorgaben, etc.) des AG verursacht werden. Eine
Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
8.4. Die Mangelhaftigkeit muss zum Zeitpunkt der Übergabe (siehe dazu nachstehenden
Punkt 8.5.) vorliegen und hat diese stets der AG zu beweisen.
8.5. Als Übergabe gilt bei Waren der Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den AG übergeht
(siehe dazu Punkt 6.1.). Für Dienstleistungen des AN gilt der Zeitpunkt des
Abschlusses der jeweiligen Dienstleistungen als jeweiliger Übergabezeitpunkt. Bei
Verrichtung in mehreren Etappen (Teilleistungen) gilt der Zeitpunkt des Abschlusses
der jeweiligen Etappe (Teilleistung) als Übergabezeitpunkt (siehe dazu Punkt 6.2.).
8.6. Der AN ist berechtigt, Ansprüche des AG aus Gewährleistung nach seinem freien
Ermessen durch Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung
zu erfüllen.
8.7. Der AG hat die gelieferte Ware bzw. Dienstleistung unverzüglich nach Ablieferung
bzw. deren Abschluss zu untersuchen und etwaige Mängel sofort und nachweislich
schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen. Unterlässt der AG diese
Mängelrüge, so gilt die Ware oder Dienstleistung als genehmigt. Die unterlassene,
verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust von Ansprüchen
aus Gewährleistung, Schadenersatz (statt Gewährleistung) und aus Irrtum über die
Mangelhaftigkeit zur Folge.
8.8. Die Verjährungsfrist für Rechte des AG aus Gewährleistung beträgt sechs Monate ab
Übergabe der Ware oder Abschluss der Dienstleistung. Diese Frist wird nicht durch
einen (erfolglosen) Verbesserungsversuch des AN verlängert oder unterbrochen.
8.9. Die Verbesserung oder der Austausch einer Ware erfolgen im Betrieb des AN. Die
Verbesserung von Dienstleitungen erfolgt am Ort der erbrachten Dienstleistungen.
8.10. Der AG hat die Kosten für den Transport, Versand und Reisekosten im
Zusammenhang mit der Verbesserung oder den Austausch zu tragen.
8.11. Ausgetauschte Teile einer Ware gehen in das Eigentum des AN über.
9. Haftungsausschlüsse
9.1. Ansprüche des AG aus Gewährleistung, Schadenersatz sowie Irrtum, etc. für
gebrauchte Waren sind ausgeschlossen.
9.2. Ansprüche des AG aus Gewährleistung, Schadenersatz sowie Irrtum, etc. auf Grund
einer fehlerhaften Montageanleitung sind ausgeschlossen.
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9.3. Ansprüche des AG aus Gewährleistung, Schadenersatz sowie Irrtum, etc. sind im Falle
des einmal eingetretenen Verzugs des AG ausgeschlossen.
9.4. Ansprüche des AG aus Gewährleistung, Schadenersatz sowie Irrtum, etc. sind
ausgeschlossen, wenn der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne schriftliche
Zustimmung des AN Änderungen oder (vermeintliche) Reparaturen, etc. an den
übergebenen Waren bzw. Leistungen des AN vornimmt. Dasselbe gilt, wenn der AG
die in den entsprechenden Bedienungsanleitungen des AN beschriebenen
Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
9.5. Ansprüche des AG gegen den AN wegen (voreiliger) Selbstverbesserung sind
ausgeschlossen.
9.6. Die Anfechtung des Vertrages wegen laesio enormis ist zulasten des AG
ausgeschlossen.
10. Sonstiger Rücktritt vom Vertrag und Kündigung
10.1. Der AN ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung zurückzutreten.
10.2. Wird mit dem Vertrag ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis begründet, so kann es
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Letzten eines jeden Kalendermonats
aufgekündigt werden.
11. Storno
11.1. Der AG hat das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes in Höhe von 40 % des
vereinbarten Preises ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ein
allfälliges richterliches Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
11.2. Das Recht des AN zur Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt
davon unberührt.
11.3. Der AN hat das Recht, ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, wenn
er dem AG die dadurch verursachten tatsächlichen Kosten ersetzt. Der AG verpflichtet
sich gegenüber dem AN, diese Kosten auf Verlangen des AN vor erfolgtem Rücktritt
des AN verbindlich bekanntzugeben.
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12. Rückabwicklung
12.1. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts vom Vertrag ist der AG verpflichtet, die erhaltene
Ware unverzüglich an den AN zurückzustellen bzw. ein marktübliches Entgelt (mit
Blick auf den marktüblichen Stundensatz) für die Dienstleistungen des AN zu leisten.
12.2. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts vom Vertrag ist der AG zur Zahlung eines
angemessenen Benützungsentgelts verpflichtet.
12.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der rückzustellenden Ware bis zum Einlangen
beim AN trägt der AG.
12.4. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts vom Vertrag schuldet der AN kein
Benützungsentgelt (Zinsen).
12.5. Die Liefer- und Transportkosten bzw. die Organisation des Rücktransports der an den
AN zurückzustellenden Ware hat der AG zu bezahlen bzw. obliegt dem AG. Der AG
hat den AN darüber unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach
Vertragsauflösung schriftlich zu informieren.
12.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der rückzustellenden Leistung des AG bis zum
Einlangen beim AG trägt der AG.
13. Schadenersatz
13.1. Der AG trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzpflicht
des AN.
13.2. Die Ersatzpflicht des AN ist auf den Ersatz des unmittelbaren Mangelschadens
beschränkt. Der Ersatz des entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren
Schäden oder Drittschäden ist (mangels Vorhersehbarkeit) ausgeschlossen.
13.3. Der AN haftet für schuldhaft verursachte Sachschäden nur bei Vorsatz und krass
grober Fahrlässigkeit.
13.4. Die Ersatzpflicht des AN ist mit dem Wert der Auftragssumme begrenzt.
13.5. Die Ersatzpflicht des AN verjährt binnen sechs Monaten ab Erkennbarkeit von
Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls binnen vier Jahren nach
Übergabe der Ware bzw. bei Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen
nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistungen bzw. bei Verrichtung in mehreren
Etappen (Teilleistungen) nach Abschluss der jeweiligen Etappe (Teilleistung).
13.6. Vor Anschluss von EDV-technischen Produkten oder Installation von
Computerprogrammen ist der AG verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits
bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern. Für verloren gegangene Daten
sowie für alle damit zusammenhängende Schäden haftet der AN nicht.
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13.7. Bei einer Vertragsverletzung des AG ist der AN berechtigt, entweder Schadenersatz
nach den allgemeinen Normen oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des in der
Auftragsbestätigung genannten Betrags zu verlangen. Das Recht des AN zur
Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt
davon unberührt.
13.8. Der AG hat im Falle der Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von
Immaterialgüterrechten), die dem AG zuzurechnen ist, den AN schad- und klaglos zu
halten.
14. Produkthaftung
14.1. Regressforderungen des AG gegen den AN im Sinne des § 12 PHG (BGBl I 1988/99
i.d.g.F.) sind ausgeschlossen.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Der AN behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur
vollständigen Zahlung des Entgelts vor.
15.2. Der AG hat etwaigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes
nachzukommen, soweit solche nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der
AG seinen Sitz hat oder in dem die Waren geliefert werden, bestehen. Sollte der AG
dem nicht binnen angemessener Frist nachkommen, ist der AN berechtigt, dies auf
Kosten des AG nachzuholen. Dazu ist der AN auch befugt, das Betriebsgelände des
AG jederzeit zu betreten, um etwa die Waren zu kennzeichnen.
15.3. Werden unter Eigentumsvorbehalt des AN stehende Waren verarbeitet oder
untrennbar mit dem AG gehörenden Sachen verbunden, vereinigt oder vermengt,
erwirbt der AG Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Waren des AN zu dem der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vereinigten oder vermengten Sachen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung bzw. Verbindung, Vereinigung oder Vermengung. Der
Eigentumsvorbehalt des AN erstreckt sich dann auch auf die verarbeitete bzw.
verbundene, vereinigte oder vermengte Sache.
15.4. Der AG ist nicht ermächtigt, das Eigentum des AN an den unter Eigentumsvorbehalt
stehende Waren zu veräußern.
15.5. Der AG ist nicht berechtigt, sein Anwartschaftsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt
stehende Waren zu veräußern.
15.6. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der AG den AN hiervon unverzüglich
zu verständigen. Die mit der Durchsetzung des Eigentums des AN verbundenen
Interventionskosten trägt der AG.
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15.7. Im Falle einer erlaubten Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehende
Waren tritt der AG seine Forderungen aus der Weiterveräußerung im Umfang der noch
gegenüber dem AN offenen Forderung an den AN ab. Dies gilt auch dann, wenn die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar mit dem AG
gehörenden Sache des AN verbunden, vereinigt oder vermengt wurden. Der AG ist
verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Geschäftsbüchern – soweit
möglich bereits durch einen (A-priori-)Vermerk auf jedem neuen Kontoblatt – zu
vermerken, den Dritterwerber auf Verlangen des AN von der Abtretung zu
verständigen und dem AN den Dritterwerber auf Verlangen des AN zu nennen.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG
(BGBl 1959/2 i.d.g.F.) bereits jetzt an uns abgetreten.
16. Zurückbehaltungsrecht
16.1. Das Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen.
17. Aufrechnung
17.1. Eine Aufrechnung durch den AG mit etwaigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
18. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
18.2. Es gilt österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1988/96 i.d.g.F.) findet keine
Anwendung.
18.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle (Rechts-)Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertrag wird die Zuständigkeit des die
Handelsgerichtsbarkeit am Sitz des AN ausübenden Gerichtes vereinbart ist. Der AN
ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach dem für den Staat, in dem der
AG seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür
sachlich und örtlich zuständig ist.
19. Adressenänderung
19.1. Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
unverzüglich bekanntzugeben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so tritt der Zugang
einer Erklärung des AN an den AG an der vom AG zuletzt bekannt gegebenen Wohn bzw. Geschäftsadresse ein.
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20. Urheberrechte
20.1. Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen bleiben stets geistiges Eigentum des AN. Der AG erhält
daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
20.2. Dem AN vom AG überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum
Auftrag geführt haben, stehen dem AN zu seiner Verwendung zur Verfügung. Der AN
ist berechtigt, diese nach vorheriger Ankündigung zu vernichten.
21. Datenschutz
21.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (zum Beispiel Name, Geschlecht,
Geburtsdatum, Liefer- und Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Bonitätsdaten) durch den AN erfolgt ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG (BGBl
1999/165 i.d.g.F.).
21.2. Daten des AG werden nur soweit verarbeitet, als die Verarbeitung zur Erfüllung
vertraglicher oder rechtlicher Pflichten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c
DSGVO), die Verarbeitung im Rahmen von Interessenabwägungen zur Wahrung
berechtigter Interessen des AN (zum Beispiel bei Konsultation von und
Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallsrisiken)
erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder der AG in die Verarbeitung eingewilligt
hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
21.3. Eine entsprechende Einwilligung kann der AG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen.
21.4. Dem AG stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Rechte auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit,
Widerspruch und Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu.
21.5. Weiterführende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den einzelnen
Verarbeitungsvorgängen, der Dauer der Datenspeicherung, den Empfängern der
Daten und den technischen und organisatorischen Maßnahmen, stehen für den AG
unter https: www.merlin-technology.com/de/Datenschutz zum Abruf zur
Verfügung. Auf Wunsch des AG wird ihm der AN die Datenschutzinformationen
unverzüglich auch postalisch übermitteln.
13 | 13
22. Schlussbestimmungen
22.1. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (einschließlich einer
Bestimmung dieser AGB) sowie alle Erklärungen im Zuge der Vertragsabwicklung
bedürfen – soweit nicht gesetzlich weitere Formvorschriften zu erfüllen sind – der
Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
22.2. Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Vertragsbestimmung (einschließlich einer
Bestimmung dieser AGB) bleibt der übrige Teil des Vertrages (einschließlich dieser
AGB) verbindlich und vereinbaren der AG und der AN, die rechtsunwirksame
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und inhaltlich der
rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer
Vertragslücke.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.