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Logitech Webcam Conference Cam Connect inklusive Fernbedienung

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eBay-Artikelnr.:284189848562
Zuletzt aktualisiert am 03. Mär. 2021 13:49:59 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Besonderheiten
4-facher digitaler Zoom, Autofocus, Eingebautes Mikrofon, Hochauflösend, Schwenken / Neigen, Videokonferenz Unterstützung
Marke
Logitech
Modell
Logitech Connect
Breite
75 mm
Herstellernummer
960-001034
Länge
304,2 mm
Herstellergarantie
Keine
Maximale Videoauflösung
1920 x 1080
Bildfrequenz
30 fps
Konnektivität
Kabellos
Farbe
Silber
EAN
5099206059030

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

IP Dynamics GmbH
Christan Stölken
Billstr.103
20539 Hamburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT76767275040
:xaF73767275040
USt-IdNr.:
  • DE 247583025
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der IP Dynamics GmbH
§ 1 Allgemeines
Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Lieferungs- und Montagebedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündli-che Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbind-lich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestel-lung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.
§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den recht-zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderli-chen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtun-gen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht-zeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbun-den. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-gen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertre-ten ist.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemes-senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbin-dung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzei-tig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rech-nung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbei-tung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir neh-men die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderun-gen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 5 Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück-gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemesse-ner Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergü-tung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr-übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten un-sachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unter-nehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausge-henden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfange des Rückgriffsan-spruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatz-ansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 6 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenser-satz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirtschaftli-che Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkennt-nis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schaden-ersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Ge-sundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestel-lers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh-rungsfrist gem. § 5 Nr. 2.
§ 8 Preise
1. Der Preis für die Installation und Montage wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Installationszeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßge-bend.
2. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung des Systems verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.
3. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
4. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.
§ 9 Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
1.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
1.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstel-lung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 10 Pauschalisierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
§ 11 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 € netto Kasse nach
Lieferung;
bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 50 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung;
bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist über 3 Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und nach Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und der Rest bei Lieferung.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nehmen wir im Übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.
3. Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.
§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie zurückfordern.
§ 13 Rechte an Programmen
Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale gehören zum Vertragsumfang. Die Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns.
§ 14 Zurverfügungstellung von Räumen
Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzan-schluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließ-lich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichts-stand zu erheben - unser Firmensitz, Hamburg vereinbart.
2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
dampfschiff09

dampfschiff09

100% positive Bewertungen
125 Artikel verkauft
Mitglied seit Jun 2009
Antwortet meist innerhalb 48 Stunden
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Verkäuferbewertungen (37)

e***- (505)- Bewertung vom Käufer.
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Bestätigter Kauf
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Produktbewertungen & Rezensionen

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2 Produktbewertungen
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Gute Bildqualität

Einfache Einrichtung

Einfache Handhabung

Relevanteste Rezensionen

  • Empfehlenswert für Videokonferenzen

    Sieht gut aus, prima Bild- und Tonqualität, einfach zu handhaben...was will man mehr? Preis passt auch!

    Bestätigter Kauf: JaZustand: GebrauchtVerkauft von: smartshoppingpro

  • alles hervorragend

    wir werden alle arbeitsplätze damit ausrüsten. gute kamera, guter lautsprecher, gutes mikrofon

    Bestätigter Kauf: JaZustand: GebrauchtVerkauft von: alexrau89